Ratgeber

Sie haben Fragen zur Pflege oder den angebotenen Leistungen unseres Pflegedienstes? In unserem FAQ-Bereich beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um die häusliche Pflege, Altenpflege und Krankenpflege.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Alles, was Sie über unseren Pflegedienst wissen müssen

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um unseren ambulanten Pflegedienst. Wir möchten, dass Sie sich gut informiert und rundum betreut fühlen. Sollte Ihre Frage nicht dabei sein, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir stehen Ihnen gerne für weitere Informationen zur Verfügung.

Wer zahlt die Pflege?

Seit 2017 werden Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte je nach ihrer noch vorhandenen Selbständigkeit in die fünf Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 eingestuft und erhalten entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung (SGB XI) .
Mit dem neuen Prüfverfahren NBA (,,Neues Begutachtungsassessment“) überprüfen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderer Prüforganisationen seit Januar 2017 alle Antragsteller auf Pflegeleistungen persönlich anhand eines Fragenkatalogs auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbständigkeit. Entsprechend des Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse, ob sie ihrem Versicherten einen Pflegegrad zubilligt oder seinen Antrag ablehnt.
Wie selbständig ein Antragsteller noch ist, ermitteln die Prüfer mit dem neuen Begutachtungsinstrument NBA nach einem Punktesystem.
Dabei gilt: Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, einen umso höheren Pflegegrad und umso mehr Pflege- und Betreuungsleistungen genehmigt seine Pflegekasse.

Erster Ansprechpartner ist Ihre Pflegekasse. Bitten Sie um einen Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad. In den meisten Fällen reicht ein Telefonat aus und der Antrag wird Ihnen zugeschickt. Dies kann natürlich auch schriftlich erfolgen.


Vorbereitung auf den Gutachtertermin
Ist der Antrag bei Ihrer Pflegekasse eingegangen, wird sie den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung beauftragen, bei Ihnen zuhause ein Pflegegutachten zu erstellen. Je ASSer Sie vorbereitet sind, umso einfacher ist es den optimalen Pflegegrad zu erhalten.
Wir sind Ihnen gerne behilflich, um Ihre Chancen auf den optimalen Pflegegrad zu erhöhen. Professionelle Unterstützung schafft Entlastung und sichert die Versorgung. Wir beraten Sie gern

Pflegegrad Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant Entlastungsbetrag (zweckgebunden)
Pflegegrad 1 0,00 € 0,00 € 125,00 €
Pflegegrad 2 332,00 € 761,00 € 125,00 €
Pflegegrad 3 573,00 € 1.432,00 € 125,00 €
Pflegegrad 4 765,00 € 1.778,00 € 125,00 €
Pflegegrad 5 947,00 € 2.200,00 € 125,00 €

Die Pflegesachleistung

Die komplette Pflege wird durch einen Pflegedienst übernommen. Der Sachleistungsbetrag des zuerkannten Pflegegrades wird auf Ihren Wunsch hin vom Pflegedienst anhand des abgesprochenen Leistungsumfanges aufgebraucht. Der pflegebedürftigen Person wird keine Geldleistung gezahlt.

Die Kombinationsleistung

Es besteht auch die Möglichkeit, einen Teil der Pflege selbst zu übernehmen und zusätzlich einen Pflegedienst zu beauftragen. Die Sachleistung des Pflegedienstes wird prozentual gewertet und der nicht verbrauchte Anteil dem Pflegebedürftigen als Geldleistung gezahlt.

Die Pflegegeldleistung

Die pflegebedürftige Person beauftragt für seine Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung, Angehörige oder Bekannte.
Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person auf das Bankkonto überwiesen.

Durch die medizinische Versorgung unseres Pflegedienstes soll die ärztliche Therapie und Behandlung unterstützt, fortgesetzt und gesichert werden. Diese Krankenpflegeleistungen werden von einem Arzt verordnet und sind bei der zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung einzureichen. Im Auftrag des zuständigen Arztes übernimmt der Pflegedienst die Durchführung bei Ihnen zu Hause. Die Kosten dafür übernimmt in der Regel die Krankenkasse, jedoch trägt der Versicherte einen gesetzlichen Eigenanteil.

,,Der Arzt verordnet die Leistungen, der Pflegedienst erbringt sie.“

  • der behandelnde Arzt ermittelt bei Ihnen die Notwendigkeit z.B. einer Insulininjektion, Medikamentengabe oder eines Verbandwechsels
  • die daraufhin ausgestellte Verordnung enthält die Art der Leistung, den Behandlungszeitraum und die Häufigkeit der Versorgung
  • die Verordnung muss von Ihnen unterschrieben werden und wird im Anschluss durch den Pflegedienst bei der zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung eingereicht

Hinweis:

  • erstmalige Verordnungen sind meist auf 14 Tage befristet
  • die nachfolgenden Verordnungen können einen längeren Zeitraum umfasse Versorgung

Falls Sie weitere Fragen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Wir sind gerne für Sie da!